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BGBl. I Nr. 31/2026

kundgemacht 19.05.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2026× zu Privatschulgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Privatschulgesetz 118 § 0↗RIS↗
§ 11geändertAbs 2 lit b; Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.11.1962 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 244/1962 · danach: BGBl. I Nr. 31/2026 § 11↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 31/2026 § 11↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§ 11. Bewilligungspflicht.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn
a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,
b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die; bei allgemeinbildenden Pflichtschulen gilt das Erfordernis jedenfalls durch eine Lehrbefähigung für eine allgemeinbildende Pflichtschule als erbracht. Die zuständige Schulbehörde kann vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2026)