BGBl. I Nr. 31/2026
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 (neu)
§ 15. Dauer der Verleihung und Prüfung des Öffentlichkeitsrechts.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat regelmäßig, zumindest dreimal im Verlauf von zehn Jahren ab Verleihung des Öffentlichkeitsrechts, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verleihung gemäß § 14 noch vorliegen und die schulrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.