BGBl. I Nr. 31/2026
Änderung des Privatschulgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Privatschulgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertÜberschrift; Abs 1 lit a, lit b, lit c, lit d, lit e, lit f (neu), lit g (neu); Abs 2
§ 8. Erlöschen und Entzug des Rechtes zur Schulführung Regelungen über Organisationsstatute.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt Ein Organisationsstatut hat jedenfalls zu enthalten:
a) mit der Auflassung die Bezeichnung der Schule durch Privatschule, den Standort sowie den Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1 oder 2 genannten Bedingungen, Regelungen über die Organisation der Privatschule, insbesondere über die Aufgaben der Schule, die Aufnahme in die Schule und den Aufbau der Schule,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die Schule nicht geführt wurde, Regelungen über die Schulräume, Ausstattung und Lehr- und Unterrichtsmittel,
d) mit der Überlassung des Schulvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Schulerhalterschaft aufzugeben, oder Regelungen betreffend die Ordnung von Unterricht und Erziehung, insbesondere Angaben über die Unterrichtssprache und die Leistungsbeurteilung,
e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen Personen mit deren Auflösung); die Verlassenschaft beziehungsweise die Erben des Schulerhalters können Regelungen über die Schule jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres weiterführen Schulzeit, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters übernehmen; sie haben die Weiterführung der Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
f) sofern die Privatschule bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gemäß § 14 die Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht anstrebt, einen Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 sowie
g) einen Lehrplan samt Stundentafel und Zeugnisformulare.
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die weitere Führung der Schule zu untersagen. Jede Änderung von Regelungen gemäß lit. b und d bis g eines bereits genehmigten Organisationsstatuts ist unverzüglich anzuzeigen und zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Änderungen von Regelungen gemäß lit. a und c sind der zuständigen Schulbehörde und durch diese dem zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Es ist jeweils eine aktualisierte Fassung der Statuten anzuschließen.
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