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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 11.06.2010 – 19.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026 § 21↗RIS↗

Kontoauszug

Paragraph 21,

Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so hat ihn der Kreditgeber regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren. Der Kontoauszug hat folgende Einzelheiten zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht,
  2. Ziffer 2
    die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme,
  3. Ziffer 3
    den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs,
  4. Ziffer 4
    den neuen Saldo,
  5. Ziffer 5
    das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers,
  6. Ziffer 6
    den angewandten Sollzinssatz,
  7. Ziffer 7
    etwaige erhobene Entgelte,
  8. Ziffer 8
    den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag.