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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 24aufgehoben
in Kraft 11.06.2010 – 19.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026 § 24↗RIS↗

Zwingende Angaben im Vertrag und Informationspflichten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss Informationen über den Sollzinssatz, über die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes, über Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, über die vom Zeitpunkt einer Überschreitung an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls über die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können, enthalten. Der Kreditgeber muss diese Informationen in regelmäßigen Abständen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
  2. Absatz 2,Im Fall einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat hat der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer Überschreitung,
    2. Ziffer 2
      den betreffenden Betrag,
    3. Ziffer 3
      den Sollzinssatz,
    4. Ziffer 4
      allfällige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen.