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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 25aufgehoben
in Kraft 11.06.2010 – 19.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 28/2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026 § 25↗RIS↗

5. Abschnitt
Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen

Anwendbare Bestimmungen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, sind die Bestimmungen des 2. Abschnitts mit Ausnahme von Paragraph 11, Absatz 4 und mit den nachfolgenden Sonderregelungen anzuwenden. Von der Anwendung des 2. Abschnitts ausgenommen sind jedoch Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet.
  2. Absatz 2,Bei einem Zahlungsaufschub für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung müssen die Standardinformationen in der Werbung (Paragraph 5, Absatz eins,) auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen enthalten. Der Barzahlungspreis sowie die Ware oder die Dienstleistung müssen auch in den vorvertraglichen Informationen (Paragraph 6, Absatz eins,) und im Kreditvertrag (Paragraph 9, Absatz 2,) angegeben werden.