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BGBl. I Nr. 36/2026

kundgemacht 10.06.2026 RIS↗Parlament↗
Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026
Bundesgesetz, mit dem das Verbraucherkreditgesetz aufgehoben wird, das Verbraucherkreditgesetz 2026 erlassen wird, das Maklergesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerKRÄG 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 36/2026 · kundgemacht am 10.06.2026 Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aufgehoben § 0↗RIS↗
§ 28aufgehoben
in Kraft 18.03.2025 – 19.11.2026 · idF BGBl. I Nr. 6/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 36/2026 § 28↗RIS↗

Strafbestimmungen

Paragraph 28,

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. Ziffer eins
    Kredite ohne die gemäß Paragraph 5, erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;
  2. Ziffer 2
    in die gemäß Paragraph 6, oder Paragraph 19, gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 6,, Paragraph 11 a, oder Paragraph 19, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  3. Ziffer 3
    die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz eins, bewertet, den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, auf die Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit hinweist oder den Verbraucher nicht gemäß Paragraph 7, Absatz 4, über das Ergebnis der Datenbankabfrage informiert,
  4. Ziffer 4
    nicht alle gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 20, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Kreditvertrag aufnimmt,
  5. Ziffer 5
    dem Verbraucher auf dessen Verlangen keinen Tilgungsplan gemäß Paragraph 10, zur Verfügung stellt,
  6. Ziffer 6
    nicht entsprechend Paragraph 11, oder Paragraph 22, über eine Änderung des Sollzinssatzes informiert,
  7. Ziffer 7
    den Verbraucher nicht mittels eines den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechenden Kontoauszugs informiert,
  8. Ziffer 8
    bei einem Konto mit Überschreitungsmöglichkeit in die gemäß Paragraph 24, gebotenen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 24, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
  9. Ziffer 9
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe begeht und dadurch gegen Paragraph 25, in Verbindung mit den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt,
  10. Ziffer 10
    eine der in Ziffer eins bis 6 genannten Taten bei einem Verbraucherleasingvertrag begeht und dadurch gegen Paragraph 25 und Paragraph 26, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und den Bestimmungen des 2. Abschnitts verstößt.