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BGBl. I Nr. 45/2026

kundgemacht 01.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes, des Bundesbehindertengesetzes, des Heeresentschädigungsgesetzes, des Impfschadengesetzes sowie des Verbrechensopfergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 45/2026 · kundgemacht am 01.07.2026 Wer für ein Gutachten der Pensionsversicherung, des Sozialministeriumservice oder in der Sozialentschädigung (Heeresschäden, Impfschäden, Verbrechensopfer) ärztlich untersucht wird, kann auf Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Untersuchung mitnehmen. Die Betroffenen sind rechtzeitig über diese Möglichkeit zu informieren, Kosten der Vertrauensperson werden nicht ersetzt.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 818/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 512 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11824 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 45/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Impfschadengesetz 2 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 3a (neu)
in Kraft 30.12.2022 – 31.08.2026 · idF BGBl. I Nr. 215/2022 · danach: BGBl. I Nr. 45/2026 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 45/2026 § 3↗RIS↗
§ 3.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72,, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.
(3a) Auf Wunsch der antragstellenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung (§ 1034 ABGB) ist bei einer Untersuchung, die im Zuge einer Befragung gemäß § 86 HVG erfolgt, die Anwesenheit und Anhörung einer Person ihres Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt. Über die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertretung rechtzeitig zu informieren.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen. (Anm. 1)
… 8 unveränderte Absätze
(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 419/2022 Anpassungsfaktor für 2023: 1,058
gemäß BGBl. II Nr. 402/2023 Anpassungsfaktor für 2024: 1,097
gemäß BGBl. II Nr. 364/2024 Anpassungsfaktor für 2025: 1,046
gemäß BGBl. II Nr. 247/2025 Anpassungsfaktor für 2026: 1,027)
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991