BGBl. I Nr. 58/2026
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Die Novelle setzt im UWG EU-Vorgaben zum Schutz der Verbraucher beim ökologischen Wandel um: Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen gegenüber Verbrauchern unterliegen neuen Anforderungen und Verboten. Dazu kommen ein Verbot wiederholter Auswahl-Aufforderungen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz und eine Regel gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.
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- Unternehmer dürfen gegenüber Verbrauchern allgemeine Umweltaussagen nur mit nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung treffen und Nachhaltigkeitssiegel nur mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung anbringen; neue Verbote betreffen Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen und wiederholte Auswahl-Aufforderungen bei Online-Finanzdienstleistungsverträgen; bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen entfällt der Kostenersatz.
- In Kraft ab 29.07.2026 (3 §§, 1 Anl.) bzw. ab 27.09.2026 (4 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 528 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 552 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11863 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1ageändertAbs 3
… 8 unveränderte Absätze
Aggressive Geschäftspraktiken
§ 1a.
(1) Eine Geschäftspraktik gilt als aggressiv, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, oder durch unzulässige Beeinflussung wesentlich zu beeinträchtigen und ihn dazu zu veranlassen, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Bei der Feststellung, ob eine aggressive Geschäftspraktik vorliegt, ist auch auf
1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer,
2. die Verwendung von drohenden oder beleidigenden Formulierungen oder Verhaltensweisen,
3. die Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere durch den Unternehmer, welche das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Unternehmer bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen.
4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte – insbesondere am Recht, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Unternehmen zu wechseln – zu hindern versucht und
5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen
abzustellen.
(3) Jedenfalls als aggressiv gelten die im Anhang unter Z 24 bis 31 31a angeführten Geschäftspraktiken.
(4) Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Z 32 genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.
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