BGBl. I Nr. 6/2026
Die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden vorerst nur für jene großen Unternehmen von öffentlichem Interesse umgesetzt, die schon bisher eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben mussten: Sie berichten künftig nach EU-Standards im Lagebericht und lassen das prüfen, wobei Unternehmen mit bis zu 450 Millionen Euro Umsatz oder bis zu 1 000 Beschäftigten nicht verpflichtet sind. Dazu kommen ein neues Gesetz für Töchter und Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten sowie Folgeänderungen für Prüfer, Aufsichtsorgane, Banken, Versicherungen und die Abschlussprüferaufsicht.
- AIFMG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Alternative Investmentfonds (AIF) sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen; dazu kommt ein Umsetzungshinweis.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- AktG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In Aktiengesellschaften überwacht der Prüfungsausschuss künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung. Der Vorstand legt dem Aufsichtsrat eine einheitliche Liste von Unterlagen vor, einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des Betriebsrats; darauf verweisen auch Hauptversammlung und Aktionärsinformation.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- APAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Abschlussprüferaufsicht beaufsichtigt künftig auch Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bescheinigungen, Qualitätssicherungsprüfungen, Register und Fortbildung unterscheiden zwischen Abschlussprüfung und Nachhaltigkeitsprüfung. Daneben werden Organisation, Finanzierung und Sanktionen der Behörde neu geregelt, etwa Geldstrafen direkt gegen Prüfungsgesellschaften.
- In Kraft ab 19.02.2026 (75 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 18.02.2026 (Art. 1).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- ArbVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Betriebsinhaber, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, müssen den Betriebsrat über die einschlägigen Informationen und deren Erhebung unterrichten und mit ihm beraten; eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats ist dem Aufsichtsrat vorzulegen.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- BörseG 2018: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Börsenotierte Emittenten bestätigen im Bilanzeid gegebenenfalls auch die Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards, lassen Abschlüsse und Lagebericht im einheitlichen elektronischen Format prüfen und veröffentlichen den Zusicherungsvermerk mit dem Jahresfinanzbericht. Für ausländische Emittenten gelten eigene Vorgaben zum Lagebericht.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 124 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- BWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bankprüfer prüfen künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung, brauchen dafür eine eigene Praxisausbildung und haften dafür gesondert; der Prüfungsausschuss überwacht auch diesen Bericht. In Kreditinstituts-Verbünden kann der Bericht der Zentralorganisation die zugeordneten Institute befreien.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- CBCR-VG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Ob Zweigniederlassungen einen Ertragsteuerinformationsbericht veröffentlichen müssen, richtet sich künftig nach dem jeweils geltenden Umsatz-Schwellenwert für kleine Gesellschaften im Unternehmensgesetzbuch statt nach einem festen Betrag.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- DriBeG (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Neues Gesetz: Große oder börsenotierte österreichische Töchter und umsatzstarke Zweigniederlassungen von Konzernen aus Drittstaaten mit mehr als 450 Millionen Euro Umsatz in der EU müssen einen geprüften Nachhaltigkeitsbericht der Gruppe beim Firmenbuch einreichen. Liefert die Mutter nicht alles, wird mit den verfügbaren Angaben berichtet. Große Gesellschaften müssen dem Firmenbuch dazu Angaben machen.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2028 beginnen.
- GenG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Große Kreditgenossenschaften mit mehr als 500 Beschäftigten, auch als Konzernmutter, müssen künftig über Nachhaltigkeit berichten; der Revisor prüft auch diesen Bericht. Das Firmenbuchgericht kann die gesetzlichen Vertreter mit Zwangsstrafen anhalten, bei mittelgroßen und großen Genossenschaften mit deutlich höheren Höchstbeträgen.
- In Kraft ab 19.02.2026 (§ 22, § 94o) bzw. ab 01.04.2026 (§ 87).
- Anwendung laut Gesetz: Die Verweise auf die Bestimmungen des UGB gelten nach Maßgabe des § 908 Abs. 1 bis 2b UGB.
- GenRevG 1997: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Fachprüfung zum Genossenschaftsrevisor umfasst künftig Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung; für die Eintragung im Prüferregister ist eine mindestens achtmonatige Praxis in diesem Bereich nötig, mit Ausnahmen für bereits Zugelassene. Zwangsstrafen gegen Organe folgen dem neuen Strafrahmen des Unternehmensgesetzbuchs.
- In Kraft ab 19.02.2026 (7 §§) bzw. ab 01.04.2026 (Art. 1 § 12).
- Anwendung laut Gesetz: § 12 in der Fassung des Nachhaltigkeitsberichtsgesetzes tritt mit 1. April 2026 in Kraft und ist auf Zwangsstrafen anzuwenden, die wegen einer Säumnis verhängt werden, die nach dem 31. März 2025 beginnt oder fortdauert.
- GGG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Gerichtsgebühr für Abschriften aus dem Firmenbuch gilt ausdrücklich für alle Unterlagen der Rechnungslegung und Unternehmensberichterstattung, also auch für Nachhaltigkeitsberichte.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- GmbHG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In GmbH mit Aufsichtsrat überwacht der Prüfungsausschuss künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung, deren Prüfer an den Sitzungen teilnimmt. Der Aufsichtsrat prüft eine erweiterte Liste von Unterlagen, darunter eine allfällige Stellungnahme des Betriebsrats.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- InvFG 2011: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In einem anderen EU-Staat bewilligte Investmentfonds (OGAW), die in Österreich vertrieben werden dürfen, sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen; dazu kommt ein Umsetzungshinweis.
- In Kraft ab 19.02.2026 (§ 140, § 196a) bzw. ab 25.06.2026 (§ 196a).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- NBG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Oesterreichische Nationalbank ist von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgenommen, und ihre Generalversammlung wählt künftig keinen Ersatzrechnungsprüfer mehr.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- RpflG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Zwangsstrafverfahren nach dem Unternehmensgesetzbuch gegen mittelgroße und große Gesellschaften und Genossenschaften sowie Strafverfahren nach dem neuen Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz führt künftig der Richter statt des Rechtspflegers.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- RW-VG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die hier gezeigten Änderungen (FMA als Sammelstelle für das europäische Zugangsportal ESAP, neue Strafbestimmungen) gehen laut Gesetzestext auf eine andere Kundmachung zurück; diese Kundmachung nennt das Gesetz nicht.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- SCEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für die Europäische Genossenschaft gelten die neu gefassten Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes über Abschlüsse, Prüfung, Offenlegung und Zwangsstrafen.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- SEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In der SE überwacht der Prüfungsausschuss des Verwaltungsrats künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung; die geschäftsführenden Direktoren legen zusätzlich allfällige Berichte über Zahlungen an staatliche Stellen und den Ertragsteuerinformationsbericht vor.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- SpG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Sparkassen-Prüfungsverband prüft künftig auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung seiner Mitglieder, sein Vorstand braucht dafür Praxis in diesem Bereich. Der Staatskommissär wird zum weisungsgebundenen Prüfungsverbandskommissär, und der Finanzminister kann bei schweren Verstößen Maßnahmen anordnen und Vorstandsmitglieder abberufen.
- In Kraft ab 19.02.2026.
- UGB: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit über 500 Beschäftigten ersetzen die nichtfinanzielle Erklärung durch eine geprüfte Nachhaltigkeitserklärung im Lagebericht nach EU-Standards; Zulieferer mit bis zu 1 000 Beschäftigten müssen dafür nur begrenzte Angaben liefern. Statt Unterschriften wird die Aufstellung des Jahresabschlusses dokumentiert.
- In Kraft ab 19.02.2026 (36 §§) bzw. ab 01.04.2026 (§ 277, § 284) bzw. ab 01.07.2026 (§ 282) bzw. ab 01.01.2027 (§ 198, § 211).
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestimmungen sind – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 2b – auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen.
- VAG 2016: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für Versicherer gelten Regeln zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (Prüfungsausschuss, Haftung, Anforderungen an Prüfer), der gesonderte nichtfinanzielle Bericht entfällt. Dazu kommen neue Anzeige- und Berichtspflichten gegenüber der FMA, etwa für Organe kleiner Versicherungsvereine und für Tätigkeiten in Drittländern.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (§ 141, § 248) bzw. ab 19.02.2026 (22 §§) bzw. ab 01.07.2026 (§ 77).
- Anwendung laut Gesetz: § 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft und ist auf Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 erfolgen.
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 5/2026 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- WTBG 2017: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Steuerberater und Wirtschaftsprüfer dürfen ausdrücklich zur Unternehmens- und Nachhaltigkeitsberichterstattung beraten, Wirtschaftsprüfer sie prüfen. Die Fachprüfungen werden umgebaut, Nachhaltigkeitsprüfungen erfordern acht Monate Praxis, und die Frist bis zur Bestellung ohne neue mündliche Prüfung sinkt von sieben auf vier Jahre.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (6 §§) bzw. ab 19.02.2026 (12 §§).
- Anwendung laut Gesetz: § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist bei nach diesem Bundesgesetz begonnenen Prüfungsverfahren auf Unterbrechungsgründe anzuwenden, die nach 1. Jänner 2024 vorgelegen sind.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 300 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 386 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11764 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
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