Absatz eins,Der Bieter oder die Zielgesellschaft haben folgende Unterlagen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Sammelstelle (Paragraph 30 c,) zu übermitteln, um diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen:
- Ziffer einsdie Absicht, ein Angebot zu stellen (Paragraph 5, Absatz 2 und 4),
- Ziffer 2die Angebotsunterlage (Paragraph 11, Absatz eins,) und allfällige Änderungen des Angebots (Paragraph 15, Absatz 2,),
- Ziffer 3die Äußerung der Zielgesellschaft zum Angebot (Paragraph 14, Absatz 3,),
- Ziffer 4die Entscheidung der Zielgesellschaft, welche Aufsichtsstelle zuständig ist (Paragraph 27 c, Absatz eins, Ziffer 3,) sowie
- Ziffer 5allfällige weitere Äußerungen oder Berichtigungen des Bieters oder der Zielgesellschaft (Paragraph 18,).
Die Übermittlung an die Sammelstelle hat durch Einreichung der Informationen bei der Übernahmekommission zu erfolgen.