BGBl. I Nr. 62/2026
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändert über 60 Bundesgesetze, vor allem zur Budgetsanierung, und erlässt ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz. Kernpunkte sind höhere Alkoholsteuer, eine Paketsteuer für große Versandhändler, 24 % Körperschaftsteuer auf Einkommensteile über 1 Million Euro ab 2028, das Ende von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale, die Pensionsanpassung 2027 und das Aus für das Testament vor Gericht.
- ABBAG-Gesetz: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) darf den in eine GmbH umgewandelten Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds erwerben, halten und verwalten und die für dessen vertragliche Verpflichtungen nötigen Dienstleistungen erbringen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- ABBG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Amt für Betrugsbekämpfung darf bei Gefahr im Verzug auch die neue Haftung von Auftraggebern für Abgaben bei Scheinunternehmen nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geltend machen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- ABGB: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Testament vor Gericht entfällt; öffentlich testiert wird nur noch vor dem Notar, mündige Minderjährige nur mündlich vor einem Notar. Bei Gericht hinterlegte Testamente bleiben gültig. Die Pflicht von Anwälten und Notaren zu gerichtlichen Erwachsenenvertretungen wird um ein halbes Jahr verlängert.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 1503) bzw. ab 01.08.2026 (4 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.07.2026 (§ 581, § 582).
- Anwendung laut Gesetz: Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei Gericht hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleibt von den Änderungen unberührt.
- AlkStG 2022: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Regelsatz der Alkoholsteuer steigt ab 2027 von 1 200 auf 1 560 Euro je 100 Liter reinen Alkohols. Für Erzeugnisse, deren Steuerschuld davor entstanden ist, bleibt der alte Satz.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 95) bzw. ab 01.01.2027 (§ 2).
- Anwendung laut Gesetz: § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2027 entstanden ist.
- ALSAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Gesteinsmaterial mit natürlich (geogen) enthaltenem Asbest ist vom Altlastenbeitrag befreit, wenn es zulässig abgelagert oder in die ursprüngliche Lagerstätte zurückgeführt wird.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- AlVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wer die Voraussetzungen einer Alterspension einschließlich Korridorpension erfüllt, ist ab 2027 nicht mehr arbeitslosenversichert und erhält kein Arbeitslosengeld; die Ausnahme nach Lebensalter entfällt. Verschwiegene Beschäftigung kostet mindestens sechs, im Wiederholungsfall acht Wochen Leistung; Altersteilzeitgeld fördert Lohnausgleich nur bis 75 % der Höchstbeitragsgrundlage.
- In Kraft ab 30.07.2026 (Art. 7 § 79, Art. 7 § 80, Art. 7 § 82) bzw. ab 01.09.2026 (Art. 2 § 25) bzw. ab 01.11.2026 (Art. 2 § 27) bzw. ab 01.01.2027 (5 §§).
- Anwendung laut Gesetz: § 25 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft und gilt für Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. August 2026 ereignet haben.
- Anwendung laut Gesetz: § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. November 2026 in Kraft und gilt für Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Oktober 2026 beginnt.
- Anwendung laut Gesetz: Für Ansprüche, deren Leistungsbezug bis Ablauf des 31. Dezember 2026 begonnen hat und keine Unterbrechungen von mehr als 62 Tagen aufweist, ist § 22 Abs. 1 letzter Satz weiterhin anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a und Abs. 5 erster Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist auf Blockzeitvereinbarungen anzuwenden, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt.
- AMPFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der ermäßigte Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen läuft ab 2027 stufenweise aus, für Lehrlinge steigt der Beitrag auf höchstens 1,15 %. Die Arbeitsmarktrücklage erhält feste Beträge, die Lehrlingsförderung steigt ab 2029 auf bis zu 285 Millionen Euro jährlich.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 10, § 11) bzw. ab 01.01.2027 (§ 6, § 6a, § 15) bzw. ab 01.01.2029 (§ 14). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 2a).
- Anwendung laut Gesetz: § 2a Abs. 1 bis 4 und 7 ist für nach dem 31. Dezember 2026 beginnende Dienstverhältnisse weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Beitragssatz gemäß Z 1 im Jahr 2027 1,0 vH und im Jahr 2028 2,0 vH beträgt und der Beitragssatz gemäß Z 2 im Jahr 2027 2,0 vH beträgt.
- § 13: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 88/2026 erneut geändert.
- AMSG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Beihilfen des Arbeitsmarktservice werden ab 2027 zuzüglich Umsatzsteuer erbracht. Die Betragsgrenzen, ab denen das AMS für Vorhaben das Einvernehmen mit dem Finanzminister braucht, werden von Schilling auf Euro umgestellt und angehoben.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 78) bzw. ab 01.01.2027 (§ 34, § 47).
- Anwendung laut Gesetz: § 34 Abs. 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden oder sich ereignen.
- ASVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Pensionen steigen 2027 um 2,95 %, Gesamtpensionen über 6 930 Euro monatlich um fix 204,44 Euro, die Ausgleichszulagenrichtsätze um 3,3 %. Die Höchstbeitragsgrundlage steigt 2027 und 2028 zusätzlich, das Telearbeitspauschale wird beitragspflichtig, die Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert.
- In Kraft ab 30.07.2026 (5 §§) bzw. ab 01.01.2027 (5 §§).
- B-KUVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Im Jahr 2028 wird die jährliche Anpassung nach § 85b ausgesetzt, die laut Erläuterungen die Bemessungsgrundlage von Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld und die Satzungsregel zum Krankengeld betrifft.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BAO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Ab 2027 darf die Finanzverwaltung Daten des Vermessungsamts und elektronisch gemeldete Grundbuchsänderungen, nun auch zu Pfandrechten und Wohnungseigentum, für die Abgabenerhebung und die automatisierte Risikoanalyse verwenden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 323) bzw. ab 01.01.2027 (4 §§).
- BB-PG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Ruhe- und Versorgungsbezüge der ÖBB-Beamtinnen und ÖBB-Beamten werden 2027 nach denselben Regeln angepasst wie die gesetzlichen Pensionen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BewG 1955: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der gemeine Wert nicht börsenotierter Anteile ist künftig auch aus einem einzelnen Verkauf eines vergleichbaren Anteils abzuleiten; ein späterer Verkauf des bewerteten Anteils kann als rückwirkendes Ereignis die Steuer ändern.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 13 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf nach dem 10. Juni 2026 zu bewertende Vorgänge anzuwenden.
- BFinG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Bundesfinanzierungsagentur kann Bundeswertpapiere als Eigenbestand begeben, ohne sie an Dritte zu übertragen und ohne Gegenleistung; solange sie diese hält, ruhen die verbrieften Rechte.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BFWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die jährliche Basiszuwendung des Bundes an das Bundesforschungszentrum für Wald (BFW) steigt ab 2027 von 24,5 auf 26 Millionen Euro.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BörseG 2018: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Bund und andere Gebietskörperschaften dürfen für ihre an einem geregelten Markt zugelassenen Wertpapiere selbst als Zahlstelle fungieren, statt ein Kreditinstitut zu beauftragen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BSFG 2017: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- In den Jahren 2027 und 2028 ersetzt der Bund der Bundes-Sport GmbH ihren Verwaltungsaufwand abweichend von der allgemeinen Regel mit jeweils mindestens 1,6 Millionen Euro jährlich; laut Erläuterungen ist das eine Kürzung.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bäuerliche Versicherte zahlen ab 2027 17,4 % statt 17 % Pensionsversicherungsbeitrag, der Anteil des Bundes sinkt auf 5,4 %. Die Beitragsrückerstattung wegen der Einheitswert-Hauptfeststellung entfällt; Pensionen werden 2027 wie im ASVG angepasst.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 150, § 421, § 422) bzw. ab 01.01.2027 (§ 363). Außer Kraft mit Ablauf des 31.12.2026 (§ 24d).
- § 24: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 88/2026 erneut geändert.
- BThPG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse ehemaliger Bundestheaterbediensteter werden 2027 nach denselben Regeln angepasst wie die gesetzlichen Pensionen.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- BVWG-Gesetz: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Liegenschaften in Kematen (Tirol) und der Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein gehen an die Bundesversuchswirtschaften GmbH, wenn die nötigen Verträge rechtzeitig geschlossen werden; Kematen ist zu verwerten. Der Aufsichtsrat wächst ab 2027 von fünf auf acht Mitglieder.
- In Kraft ab 30.07.2026 (3 §§, 1 Anl.) bzw. ab 01.01.2027 (§ 1).
- Anwendung laut Gesetz: Die Bestellung oder Entsendung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2027 kann bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erfolgen.
- COVID-19-FondsG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die gesonderten monatlichen Berichtspflichten zum COVID-19-Krisenbewältigungsfonds entfallen ab 2027; das Gesetz selbst tritt mit Ende 2028 außer Kraft.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 4) bzw. ab 01.01.2027 (§ 3).
- EKPG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die bereits beschlossene, noch nicht geltende Regelung zum elektronischen Eltern-Kind-Pass wird angepasst: die Pflicht zur ausschließlich elektronischen Dokumentation beginnt ein Jahr später, Pilotregionen per Verordnung sind möglich, und gespeichert wird auch, wer die Daten tatsächlich verarbeitet hat.
- In Kraft rückwirkend ab 30.06.2023 (§ 12) bzw. ab 01.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.03.2029 (§ 4).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 115/2025 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- EO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Vertritt die Kinder- und Jugendhilfe ein Kind bei der Exekution von Unterhalt, sind die Barauslagen pauschal mit 100 bis höchstens 500 Euro zu ersetzen. Gerichtsvollzieher erhalten höhere Sätze für Fahrtkosten.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 474, § 506) bzw. ab 01.10.2026 (§ 74b).
- Anwendung laut Gesetz: In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten in Kraft: | § 74b samt Überschrift mit 1. Oktober 2026; die Bestimmung ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird;
- Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Ermächtigung des Finanzministers, Bundesliegenschaften in Klosterneuburg und Kematen zu verkaufen, wird aufgehoben; Kematen geht stattdessen an die Bundesversuchswirtschaften GmbH. Das Gesetz erhält einen neuen Titel.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 2, § 4). Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2026 (§ 1).
- EStG 1988: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Telearbeitspauschale entfällt ab 2027, das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige ebenso; ergonomische Möbel bleiben bis 300 Euro absetzbar. Beim Gewinnfreibetrag zählen Wertpapiere erst ab 2030 wieder, für Altgrundstücke sinken die pauschalen Anschaffungskosten, der Familienbonus Plus wird neu aufgeteilt.
- In Kraft ab 30.07.2026 (8 §§) bzw. ab 01.01.2027 (§ 10, § 16, § 33).
- Anwendung laut Gesetz: § 4 Abs. 4 Z 8, § 17 Abs. 1 und 3a Z 3 lit. a sowie § 33 Abs. 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
- Anwendung laut Gesetz: § 10 Abs. 3 Z 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014 ist letztmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2027 beginnen. § 10 Abs. 5 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist sinngemäß auch für Wertpapiere anzuwenden, die in vor dem 1. Jänner 2027 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden.
- Anwendung laut Gesetz: § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9, § 33 Abs. 3a und § 41 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, – wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2027, – wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
- Anwendung laut Gesetz: § 30 Abs. 4 und § 30b Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 129 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmalig für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 enden.
- § 26, § 41: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 88/2026 erneut geändert.
- FAG 2024: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die neue Paketsteuer wird zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilt. Die Länder erhalten 166,86 Millionen Euro Investitionszuschuss und mehr Spielraum bei den Wohnbau-Zweckzuschüssen; ab 2028 gehen jährlich 1,3 Milliarden Euro Einkommensteuer an den Familienlastenausgleichsfonds.
- In Kraft ab 30.07.2026 (6 §§) bzw. ab 01.01.2028 (§ 10) bzw. ab 01.01.2029 (§ 32).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 168/2023 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- FamZeitbG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Familienzeitbonus wird auch 2028 nicht an die Inflation angepasst.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- FinStrG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Als Schmuggel gilt ab 2027 auch, wer die Verbuchung der Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto zu Unrecht in Anspruch nimmt. Die Tabakdelikte erfassen künftig auch tabakverwandte Produkte wie Liquids und Nikotinbeutel.
- In Kraft ab 30.07.2026 (Art. 4 § 265) bzw. ab 01.01.2027 (4 §§).
- FLAG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds sinkt ab 2028 von 3,7 auf 2,7 %, gilt dann aber auch für Löhne von über 60-Jährigen. Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag werden 2028 nicht an die Inflation angepasst.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41, § 55) bzw. ab 01.01.2028 (§ 39, § 41). Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2026 (§ 42a).
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes: | § 41 Abs. 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und ist erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2028 anzuwenden.
- FreiwG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement wird nicht mehr zwingend jährlich verliehen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 46) bzw. ab 01.10.2026 (§ 4).
- GEG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Minderjährige Kinder müssen in Kindschaftsverfahren (etwa Obsorge, Kontaktrecht, Unterhalt) keine Verfahrenskosten mehr ersetzen. Stundung oder Nachlass braucht erst bei Beträgen über 50 000 statt 30 000 Euro die Zustimmung des Justizministeriums.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 19a) bzw. ab 01.10.2026 (§ 2, § 9).
- Anwendung laut Gesetz: § 2 Abs. 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kostenersatzanspruch des Bundes nach dem 30. September 2026 entsteht.
- Anwendung laut Gesetz: § 9 Abs. 4 ist auf Anträge um Stundung oder Nachlass anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien eingebracht werden.
- GGG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre kosten wieder Gerichtsgebühr, die der Gegner zahlt, wenn sie erlassen werden. Wer eine Berufung anmeldet, aber nicht erhebt, zahlt ein Viertel der Gebühr; Eigentümer fragen ihr Grundbuch über JustizOnline gebührenfrei ab.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§, 1 Art.) bzw. ab 01.08.2026 (Art. 1 § 32) bzw. ab 01.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2034 (Art. 1 § 32).
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | § 2 Z 1 lit. a, c und d, § 7, § 18 Abs. 2, die Tarifpost 1 Anmerkungen 2 und 9, die Tarifpost 2 Anmerkungen 1a und 6 sowie die Tarifpost 3 Anmerkungen 1a und 6 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. September 2026 entsteht;
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | die Tarifpost 9 Anmerkung 5 tritt mit 1. August 2026 in Kraft und ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden;
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | die Tarifpost 9 Anmerkung 17 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 vorgenommen werden;
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 112/2025 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- GOG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Protokolldaten über Abfragen aus Grundbuch und Firmenbuch sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen, auch bereits gespeicherte.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 89r samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist auch auf Protokolldaten anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt gespeichert wurden.
- § 98: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 71/2026 erneut geändert.
- GSpG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Für die besondere Sportförderung stellt der Bund abweichend von der allgemeinen Regel 2027 und 2028 jeweils 120 Millionen Euro zur Verfügung.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- GSVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Gutschrift auf Krankenversicherungsbeiträge für Selbständige mit niedriger Beitragsgrundlage wird 2027 halbiert und entfällt danach. Gewerbliche Pensionen werden 2027 wie im ASVG angepasst; Bezieher einer Alterspension sind in die Rehabilitation der Pensionsversicherung einbezogen, beschränkt auf medizinische Rehabilitation.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 157, § 427, § 428) bzw. ab 01.01.2027 (§ 27f).
- Haftungsgesetz-Kärnten: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds kann, wenn ein Landesgesetz das erlaubt, in eine GmbH umgewandelt werden, ohne dass sich seine Identität und die Rechte der Gläubiger ändern; Umwandlung und Übernahme durch die ABBAG sind von der Körperschaftsteuer befreit.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- HIKrG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei vorzeitiger Rückzahlung eines Hypothekar- oder Immobilienkredits darf die Entschädigung für den Kreditgeber bei mehr als einem Jahr Restlaufzeit bis zu 3 % statt 1 % des zurückgezahlten Betrags betragen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 31) bzw. ab 01.01.2027 (§ 20).
- Anwendung laut Gesetz: § 20 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 geschlossen beziehungsweise gewährt werden.
- IEFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die IEF-Service GmbH darf ab 2027 Daten auch bei der Betreibung übergegangener Forderungen verarbeiten. Die Inkrafttretensregeln der bisherigen §§ 29 bis 33 werden ohne inhaltliche Änderung in § 27 zusammengeführt.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 27) bzw. ab 01.01.2027 (§ 19). Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2027 (5 §§).
- IESG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds gehen ab 2027 auch gesetzliche Haftungsansprüche von Arbeitnehmern gegen Dritte über, etwa gegen Auftraggeber von Scheinunternehmen. Der Zuschlag nach dem IESG ist ab 2027 auch für über 63-Jährige zu zahlen; alte Inkrafttretensparagrafen wandern ohne Inhaltsänderung in § 17a.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 17a) bzw. ab 01.01.2027 (§ 11, § 12, § 14). Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2026 (24 §§).
- JBA-G: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Justizbetreuungsagentur darf dem Rechtsschutzbeauftragten in Strafsachen juristische und administrative Mitarbeiter unbefristet zur Verfügung stellen; die bisherige Befristung bis Ende 2026 entfällt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- JN: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bezirksgerichte nehmen keine Testamente mehr auf; sie beglaubigen weiterhin Unterschriften und Abschriften.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 123) bzw. ab 01.08.2026 (§ 121).
- KBGG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Kinderbetreuungsgeld wird auch 2028 nicht an die Inflation angepasst; außerdem wird eine falsche Absatzbezeichnung rückwirkend berichtigt.
- In Kraft rückwirkend ab 01.01.2026 (§ 50) bzw. rückwirkend ab 30.06.2026 (§ 50) bzw. ab 30.07.2026 (§ 50).
- § 51: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 84/2026 erneut geändert.
- KStG 1988: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Ab 2028 beträgt die Körperschaftsteuer für Einkommensteile über 1 Million Euro 24 %, auch in Unternehmensgruppen. Verrechnungskonto-Forderungen gegen Gesellschafter gelten über 50 000 Euro als ausgeschüttet, wenn sie zum Bilanzstichtag weder beglichen noch in einen fremdüblichen Kredit umgewandelt sind.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 8, § 26c) bzw. ab 01.01.2028 (§ 22, § 24, § 24a).
- Anwendung laut Gesetz: § 8 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, ist erstmals auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden, anzuwenden.
- Anwendung laut Gesetz: § 22 Abs. 1 und 1a, § 24 Abs. 2a sowie § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft und sind erstmalig für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
- Anwendung laut Gesetz: Bei Unternehmensgruppen gemäß § 9 sind § 22 Abs. 1 und § 24a Abs. 3, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026, erstmalig bei der Veranlagung des Gruppeneinkommens für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen.
- Anwendung laut Gesetz: § 24 Abs. 7 Z 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2028 erfolgen.
- NEHG 2022: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der nationale CO2-Zertifikatehandel läuft bis Ende 2027 und soll ab 2028 in den EU-Emissionshandel für Gebäude und Verkehr übergehen. Die Gasöl-Entlastung für Land- und Forstwirtschaft kehrt für 2026 und 2027 mit je höchstens 50 Millionen Euro zurück, sobald das Beihilfenrecht es erlaubt.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§) bzw. Zeitpunkt noch offen (§ 24, § 25).
- NO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Testamente vor dem Notar gibt es nur noch mündlich oder als Notariatsakt; die Übergabe eines schriftlichen Testaments zu Protokoll und dessen Rückgabe entfallen. Bei einem Notar hinterlegte Testamente bleiben gültig.
- In Kraft ab 01.08.2026 (6 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.07.2026 (§ 74).
- Anwendung laut Gesetz: Die Gültigkeit der vor dem 1. August 2026 nach diesen Bestimmungen errichteten und bei einem Notar hinterlegten letztwilligen Anordnungen bleiben von den Änderungen unberührt.
- § 189: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 63/2026 erneut geändert.
- NoVAG 1991: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Liegt für ein Kraftfahrzeug nur ein CO2-Wert nach dem alten NEFZ-Messverfahren vor, kann dieser mit dem Faktor 1,27 angesetzt werden. Für Fahrzeuge von Vertriebenen aus der Ukraine wird die Normverbrauchsabgabe nach älterer Rechtslage berechnet.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- ORF-G: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Kompensation des ORF für den entfallenen Vorsteuerabzug fällt ab 2027 weg; dafür dürfen die Mittel aus dem ORF-Beitrag bis zu 780 statt 710 Millionen Euro betragen. Strukturmaßnahmen zur Kostensenkung bleiben Pflicht und muss der Stiftungsrat genehmigen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 49) bzw. ab 01.01.2027 (§ 21, § 31, § 50).
- Anwendung laut Gesetz: Für die bescheidmäßige Feststellung der Regulierungsbehörde, ob im Kalenderjahr 2026 alle Voraussetzungen für die Gewährung der in § 31 Abs. 11 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 geregelten Kompensation erfüllt wurden, sowie für die bescheidmäßige Festsetzung und Gewährung der Kompensation für Zeiträume vor dem 1. Jänner 2027 durch das Finanzamt für Großbetriebe sind die Bestimmungen in § 31 Abs. 11 bis 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2023 anzuwenden.
- PakStG (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Versandhändler mit mehr als 100 Millionen Euro Versandhandelsumsatz im Inland im Vorjahr zahlen 2 Euro Paketsteuer je zugestelltem Paket an nichtunternehmerische Abnehmer, wahlweise je Bestellung. Umsätze über Online-Marktplätze zählen dem Plattformbetreiber. Erklärt und bezahlt wird vierteljährlich über FinanzOnline.
- In Kraft ab 01.10.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Zustellungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. September 2026 entsteht.
- PartFörG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Parteienförderung wird auch 2027 und 2028 nicht an die Inflation angepasst; die ausgesetzten Erhöhungen werden später nicht nachgeholt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- PartG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Inhalte von Büromitarbeitern der Staatssekretäre für deren Online-Auftritte fallen unter dieselbe Ausnahme wie bei Regierungsmitgliedern, auch für bereits erstellte Inhalte. Statt des Impressums ist die Offenlegung nach dem Mediengesetz maßgeblich.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 2 Z 5b lit. j ist jedoch auf alle bis dahin von Büromitarbeitern der Staatssekretäre zur Verfügung gestellten Inhalte und Beiträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im letzten Halbsatz von § 2 Z 5b lit. j formulierten Erfordernisse (Kennzeichnung, Offenlegung) entfallen.
- PG 1965: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Beamtenpensionen werden 2027 wie die gesetzlichen Pensionen angepasst, eine Teilpension zählt hochgerechnet mit. Der Pensionssicherungsbeitrag von 10 % gilt ab 2027 schon für Pensionsteile über 100 % statt über 150 % der Höchstbeitragsgrundlage, auch bei laufenden Pensionen.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 41, § 109) bzw. ab 01.01.2027 (§ 13a, § 41a).
- Anwendung laut Gesetz: § 13a Abs. 2c in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt auch für Personen, die am 1. Jänner 2027 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
- SBBG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Wer ein Unternehmen beauftragt und wusste oder wissen musste, dass es ein Scheinunternehmen ist, haftet ab 2027 neben dem Entgelt auch für Krankenversicherungsbeiträge sowie für Lohnsteuer und Umsatzsteuer aus dem Auftrag. Krankenkassen und Finanzpolizei werden bei allen Sozialbetrugsdelikten durch Unternehmen Privatbeteiligte.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 12) bzw. ab 01.01.2027 (5 §§).
- SCHIG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft darf künftig auch überregionale Buslinien und Leistungen der Rollenden Landstraße bestellen; Verkehrsunternehmen müssen ihr die nötigen Daten unentgeltlich liefern. Mehrere Paragrafen werden nur neu nummeriert.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- SPG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Höchststrafen für Störung der öffentlichen Ordnung, aggressives Verhalten gegenüber Organen, Taten im Vollrausch, unbefugtes Tragen von Uniformen und Verwenden von Polizeisymbolen steigen von 500 auf 750 Euro.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 94) bzw. ab 01.08.2026 (5 §§).
- StabAbgG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die erhöhte Stabilitätsabgabe der Banken bleibt bis 2029 und sinkt ab 2030; die Sonderzahlung läuft bis 2028 in voller Höhe und 2029 deutlich geringer weiter. Ab 2030 sinken auch die Obergrenzen der Abgabe.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 9) bzw. ab 01.01.2027 (§ 3, § 5) bzw. ab 01.01.2030 (§ 4).
- Anwendung laut Gesetz: § 3 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2026 entstehen.
- Anwendung laut Gesetz: § 4 Z 1 und 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2030 in Kraft und ist erstmals für Zahlungen anzuwenden, die für Abgabenschulden geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2029 entstehen.
- StPO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das Schöffengericht ist bei bestimmten Vermögensdelikten erst ab 100 000 statt 50 000 Euro Schaden zuständig. Taten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung kommen nicht mehr vor das große Schöffengericht mit zwei Berufsrichtern.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 514) bzw. ab 01.08.2026 (§ 31, § 32).
- StVO 1960: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Mindeststrafe für grobe Geschwindigkeitsüberschreitungen steigt von 150 auf 200 Euro, für die schwersten gilt ein Rahmen von 400 bis 6 000 Euro. Die eigenen niedrigeren Anonymverfügungsbeträge für Tempoüberschreitungen auf Autobahnen entfallen ab 2027.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 99, § 103) bzw. ab 01.01.2027 (§ 100).
- TDBG 2012: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Leistungen aus dem Klima-Sozialfonds der EU sind wie jene aus dem Aufbau- und Resilienzplan gesondert in die Transparenzdatenbank zu melden, samt Empfängern und wirtschaftlichen Eigentümern. Das Transparenzportal ist nur noch mit elektronischer Identität wie ID Austria zugänglich, nicht mehr mit FinanzOnline-Zugangsdaten.
- In Kraft ab 30.07.2026 (13 §§). Außer Kraft mit Ablauf des 31.01.2027 (§ 40f).
- UFG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Förderrahmen der Umweltförderung werden neu festgelegt, etwa für 2027 bis 2031 jährlich bis 179 Millionen Euro für Heizungstausch und 181 Millionen Euro für thermische Sanierung, dazu bis 37 Millionen Euro 2027 und 2028 für Gewässerökologie. Klimawandelanpassung wird Förderziel.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- UG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Gesamtbetrag des Universitätsbudgets für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 und seine Aufteilung sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium neu festzusetzen; laut Erläuterungen, um Mittel zur Forschung umzuschichten.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 143) bzw. ab 01.01.2028 (§ 143).
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 68/2025 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
- UmgrStG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei Umwandlungen auf natürliche Personen wird der festgehaltene Unterschiedsbetrag ab 2028 mit 23 %, über 1 Million Euro mit 24 % besteuert, passend zum neuen Körperschaftsteuertarif.
- In Kraft ab 30.07.2026 (Anl. 1) bzw. ab 01.01.2028 (§ 9).
- Anwendung laut Gesetz: § 9 Abs. 1 Z 3 letzter Teilstrich in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft und ist erstmalig auf Umwandlungen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden.
- UStG 1994: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei Verdacht auf ein Finanzvergehen im Zusammenhang mit Einfuhren kann die Finanzverwaltung ab 2027 per Bescheid für bis zu zwei Jahre verlangen, dass die Einfuhrumsatzsteuer vom Zoll erhoben statt am Abgabenkonto verbucht wird.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 28) bzw. ab 01.01.2027 (§ 26).
- Anwendung laut Gesetz: § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte im Zusammenhang mit Einfuhren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
- UVG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Oberlandesgerichte können die Eintreibung übergegangener Unterhaltsforderungen der Einbringungsstelle übertragen. Für ihre Exekutionskosten gelten die neuen Pauschalbeträge der Exekutionsordnung; auch Rückersatzforderungen des Bundes können gestundet oder erlassen werden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 31, § 37) bzw. ab 01.10.2026 (§ 32, § 33, § 36).
- Anwendung laut Gesetz: § 32 Abs. 2 ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2026 gestellt wird.
- Waldresilienzfondsgesetz: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Der Waldfonds wird zum Waldresilienzfonds: Entschädigungen für Borkenkäferschäden und Holzgas-Forschung entfallen, Schwerpunkte sind klimafitte Wälder, Biodiversität und stoffliche Holznutzung. 2027 und 2028 können zusätzlich 54 Millionen Euro zugesagt werden.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 9) bzw. ab 01.02.2027 (5 §§).
- WFöG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Auktionen zur Förderung von erneuerbarem Wasserstoff werden bis 2027 verlängert; zuständig ist nun der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- WWRG (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das neue Wald-Wasser-Resilienzgesetz soll Wälder und Gewässer widerstandsfähiger gegen den Klimawandel machen. Dafür können 2027 und 2028 zusätzliche Bundesmittel für Finanzierungsinstrumente in den Bereichen Wald und Wasser zugesagt werden. Zuständig ist der Landwirtschaftsminister.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- ZPO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die Wertgrenzen, unter denen Berufung und Rekurs nur eingeschränkt zulässig sind, steigen von 2 700 auf 3 500 Euro.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 636) bzw. ab 01.01.2027 (§ 501, § 517, § 518).
- Anwendung laut Gesetz: § 501 Abs. 1, § 517 Abs. 1 und § 518 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2026 liegt.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 523 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 561 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11839 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
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