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BGBl. I Nr. 69/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026
Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 69/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Novelle schafft die Erneuerung einer Sterbeverfügung: Innerhalb von fünf Jahren ab der Errichtung genügt dafür eine aktuelle ärztliche Bestätigung, statt das gesamte Verfahren mit zwei ärztlichen Aufklärungen neu zu durchlaufen. Eine Sterbeverfügung verliert ihre Wirksamkeit wieder ein Jahr nach ihrer Errichtung oder Erneuerung.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 525 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 567 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11848 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 69/2026× zu StVfG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sterbeverfügungsgesetz (StVfG) 16 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2022 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 242/2021 · danach: BGBl. I Nr. 69/2026 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 69/2026 § 9↗RIS↗
Dokumentation und Sterbeverfügungsregister
§ 9.
(1) Die dokumentierende Person hat das Original der Sterbeverfügung der sterbewilligen Person auszuhändigen. Die für die Aufbewahrung verantwortliche Person (§ 3 Z 7) hat eine Abschrift der Sterbeverfügung für die in § 10 Abs. 3 und 4 geregelte Dauer aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden oder den Strafverfolgungsbehörden, die wegen eines Delikts gegen Leib und Leben zum Nachteil der sterbewilligen Person ermitteln, Auskunft über die Sterbeverfügung zu geben.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein elektronisches Sterbeverfügungsregister unter Zuhilfenahme eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens zu führen. Er darf die ihm gemäß Abs. 3 und 4 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 8a Abs. 4 und § 11 Abs. 1 gemeldeten Daten zur Sicherstellung der nachvollziehbaren Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere der Verhinderung eines unzulässigen mehrfachen Bezugs von Präparaten durch dieselbe sterbewillige Person, sowie zur Gewinnung von Erkenntnissen über die Inanspruchnahme der Sterbeverfügung für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017, ist anzuwenden. Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für das Sterbeverfügungsregister und die darin vorgenommenen Eintragungen ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister.
(3) Die dokumentierende Person hat unmittelbar nach der Errichtung einer Sterbeverfügung folgende Informationen an das Sterbeverfügungsregister zu melden:
… 17 unveränderte Absätze
1. Identifikationsdaten der sterbewilligen Person;
2. Identifikationsdaten der in der Sterbeverfügung angegebenen Hilfe leistenden Person(en);
3. Datum der Aufklärungsgespräche und der Errichtung der Sterbeverfügung;
4. Identifikationsdaten der aufklärenden ärztlichen Personen;
5. Identifikationsdaten des Facharztes bzw. der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder der klinischen Psychologin bzw. des klinischen Psychologen bei einer Abklärung nach § 7 Abs. 4;
6. die Dosierungsanordnung (§ 7 Abs. 2 Z 2);
7. allfälliges Vorliegen einer terminalen Phase (§ 8 Abs. 1);
8. Identifikationsdaten der dokumentierenden Person.
(4) Die Totenbeschauärztinnen und Totenbeschauärzte haben eine gesonderte Meldung an den Verantwortlichen für das Register nach Abs. 2 zu erstatten, wenn Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit der Einnahme eines Präparats steht. Die Meldung über den Todesfall hat folgende Informationen zu umfassen:
1. Identifikationsdaten der verstorbenen Person;
2. Datum und Ort des Todes;
3. falls bekannt, ob eine Sterbeverfügung errichtet wurde, und falls bekannt, Datum der Errichtung;
4. allfällige Anordnung einer Leichenöffnung oder Obduktion;
5. meldende Totenbeschauärztin oder -arzt;
6. Datum der Meldung.
Schlagworte
Totenbeschauarzt