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BGBl. I Nr. 71/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Volksgruppengesetzes und des Gerichtsorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz und das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 71/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Das Volksgruppengesetz zählt die sechs autochthonen Volksgruppen nun per Verfassungsbestimmung abschließend auf und macht aus dem jährlichen Förderbericht einen Volksgruppenbericht über ihre Lage. In Kärnten wird die zweisprachige Gerichtsbarkeit neu geordnet: Slowenisch ist an den Bezirksgerichten Klagenfurt-Ferlach und Völkermarkt-Bleiburg zusätzliche Amtssprache, dort entstehen zweisprachige Kompetenzzentren für Parteien und Volksgruppenangehörige.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 936/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 553 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11860 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) 13 § 0↗RIS↗
§ 81geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2026 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 71/2026 § 81↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2027 · idF BGBl. I Nr. 71/2026 § 81↗RIS↗
Gerichtsacten. Gerichtsakten
§. 81.
(1) Die Vorschriften darüber, wie mit den bei Gericht einlangenden Schriften zu verfahren ist, sind, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz Besonderes anordnet oder sonst gesetzliche Bestimmungen dafür bestehen, im Verordnungswege zu erlassen. Hiebei hat der Justizminister zu bestimmen, inwieweit besondere Eingangsbücher zu führen sind, um einen Nachweis zu gewinnen, zu welchen Acten Akten die eingelangten Schriftstücke genommen oder an welche Behörden sie abgegeben wurden; in Grundbuchssachen müssen jedoch alle einzelnen an das Gericht gelangenden Eingaben und Schriften verzeichnet werden.
(2) Alle Schriftstücke, welche dieselbe Rechtssache betreffen, sind in einem Actenhefte Aktenheft (ActenbundAktenbund) zu sammeln und unter einer und derselben gemeinsamen Bezeichnung zu vereinigen (ActenAkten).
(3) Wie die Akten in Grundbuchssachen zu bilden sind, wird durch Verordnung bestimmt.
Anmerkung
Siehe die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Gerichtsakt, Akt, Aktenheft, Aktenbund, Aktenzahl, Aktenführung