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BGBl. I Nr. 74/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 74/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Die Förderung der parlamentarischen Klubs wird für die Jahre 2027 und 2028 auf dem Stand von Ende 2026 eingefroren. Außerdem werden die Bezeichnungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen geschlechtergerecht gefasst.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 950/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 565 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11843 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2026× zu KlubFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klubfinanzierungsgesetz 1985 (KlubFG) 4 § 0↗RIS↗
§ 5bgeändert
in Kraft 15.06.2023 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 57/2023 · danach: BGBl. I Nr. 74/2026 § 5b↗RIS↗
in Kraft ab 30.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 74/2026 § 5b↗RIS↗
§ 5b.
Der Die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.