BGBl. I Nr. 76/2026
Änderung des Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetzes, des Schulorganisationsgesetzes und des Schulunterrichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, das Schulorganisationsgesetz und das Schulunterrichtsgesetz geändert werden
Die Pflichtschulabschluss-Prüfung bekommt ab 2027 Digitale Grundbildung als eigenes Prüfungsgebiet, nur noch ein Wahlprüfungsgebiet und einen größeren Kreis möglicher Vortragender und Prüfender in Vorbereitungslehrgängen. An allgemeinbildenden höheren Schulen wird Informatik ab 2027 klassenweise zu Informatik und Künstliche Intelligenz, Medien und Demokratie kommt als Pflichtgegenstand dazu, und das Kopftuchverbot für Schülerinnen bis 14 ist ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden.
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- Ab 2027 wird Digitale Grundbildung eigenes Prüfungsgebiet, statt zwei Wahlgebieten ist nur noch eines abzulegen, und das Verbot, die Prüfungskommission nach der Zulassung zu wechseln, entfällt. Vorbereitungslehrgänge dürfen weitere Personen als Vortragende und Prüfende einsetzen, etwa zertifizierte Erwachsenenbildnerinnen und Erwachsenenbildner.
- In Kraft ab 30.07.2026 (5 §§) bzw. ab 01.09.2027 (8 §§, 2 Anl.).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 524 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 540 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11859 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 4 Z 1
… 14 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 3.
(1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
1. „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
2. „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
3. „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
4. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
a) „Kreativität und Gestaltung“,
b) „Gesundheit und Soziales“,
c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
d) „Natur und Technik“.
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
5. „Berufsorientierung“: Die mündliche Präsentation eines der Prüfungskommission vorgelegten Portfolios.
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Berufsorientierung.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind.
(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
2. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß § 9 Abs. 6 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist.
Schlagworte
§ 3geändertAbs 1 Z 4, Z 5 (neu), Z 6; Abs 2 bis Abs 4
… 4 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung
§ 3.
(1) Die Pflichtschulabschluss-Prüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:
1. „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
2. „Englisch – Globalität und Transkulturalität“: Nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder eine mündliche Prüfung;
3. „Mathematik“: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;
4. „Digitale Grundbildung“: nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten eine einstündige schriftliche Klausurarbeit oder der Prüfungskandidatin zwei der nachstehend genannten Prüfungsgebiete: eine mündliche Prüfung, jeweils unter Einbeziehung praktischer (IKT-gestützter) Arbeitsformen;
5. nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin eines der nachstehend genannten Prüfungsgebiete:
a) „Kreativität und Gestaltung“,
… 3 unveränderte Absätze
b) „Gesundheit und Soziales“,
c) „Weitere Sprache“ (mit Bezeichnung der vom Prüfungskandidaten oder von der Prüfungskandidatin gewählten Sprache),
d) „Natur und Technik“.
Die Prüfungsgebiete gemäß lit. a bis d können nach Wahl des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin in Form einer einstündigen schriftlichen Klausurarbeit, in Form einer mündlichen Prüfung oder in Form einer Projektarbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) abgelegt werden.
(2) Die Prüfungsanforderungen in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 5 sind jene der Mittelschule (in den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 gemäß Leistungsniveau „Standard“ und Leistungsniveau „Standard AHS“). Die Prüfungsanforderungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 5 6 sind eine schriftliche Dokumentation von Projekten und Arbeiten in einem Portfolio sowie eine mündliche Auseinandersetzung mit allgemein bildenden Aspekten der Bildungs- und Berufsorientierung.
(3) Das zuständige Regierungsmitglied hat auf der Grundlage der für die 5. bis 8. Schulstufe verordneten Lehrpläne durch Verordnung zu bestimmen, welche Unterrichtsgegenstände oder Teile von Unterrichtsgegenständen (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Kompetenzbeschreibungen, Anwendungsbereiche und Lehrstoffe von Unterrichtsgegenständen) den Prüfungsgebieten gemäß Abs. 1 zuzuordnen sind.
(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 5 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin
1. den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder
… 4 unveränderte Absätze
2. die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
(5) Der Entfall von Prüfungsgebieten ist nur in dem Maß zulässig, als – auch unter Bedachtnahme auf allfällige Anerkennungen gemäß § 9 Abs. 6 – zumindest eine Teilprüfung gemäß Abs. 1 vor der zuständigen Prüfungskommission (§ 4) abzulegen ist.
Schlagworte