BGBl. I Nr. 77/2026
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darf im Einvernehmen mit dem Finanzminister für die Schiene Zahlungsverpflichtungen künftiger Jahre (Vorbelastungen) für die Finanzjahre 2027 bis 2032 von bis zu 72,573 Milliarden Euro eingehen. Die bisherige Ermächtigung für die Finanzjahre 2026 bis 2030 tritt dafür außer Kraft.
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- Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur (BGBl. I Nr. 27/2025): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Die bisherige Ermächtigung in § 1, für die Schiene Vorbelastungen für die Finanzjahre 2026 bis 2030 von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, tritt außer Kraft; an ihre Stelle tritt die Ermächtigung des neuen Gesetzes.
- Außer Kraft mit Ablauf des 29.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 563 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11841 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph eins,
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.