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BGBl. I Nr. 77/2026

kundgemacht 29.07.2026 RIS↗Parlament↗
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur
Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigt wird
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 77/2026 · kundgemacht am 29.07.2026 Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur darf im Einvernehmen mit dem Finanzminister für die Schiene Zahlungsverpflichtungen künftiger Jahre (Vorbelastungen) für die Finanzjahre 2027 bis 2032 von bis zu 72,573 Milliarden Euro eingehen. Die bisherige Ermächtigung für die Finanzjahre 2026 bis 2030 tritt dafür außer Kraft.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Ausschussbericht 563 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11841 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur 1 § 0↗RIS↗
§ 1aufgehoben
in Kraft 02.07.2025 – 29.07.2026 · idF BGBl. I Nr. 27/2025 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2026 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2026 bis 2030 in der Höhe von bis zu 62,204 Milliarden Euro zu begründen, wovon 54,243 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2030 induzierte Annuitäten und 7,961 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.