Absatz eins,Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
BGBl. I Nr. 78/2026
Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Die Novelle legt im Bundesstraßengesetz Ausbauziele für Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an Bundesstraßen fest und erlaubt dafür Eingriffe in vertragliche Konkurrenzklauseln (Schutzzonen) von Betrieben, mit einem begrenzten Anspruch auf Schadenersatz. Außerdem ist die Fünfjahresfrist eines Bundesstraßenplanungsgebiets gehemmt, solange ein UVP-Genehmigungsverfahren anhängig ist.
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- Ladeinfrastruktur soll bis 2030 im Schnitt alle 25 km für Pkw und leichte, alle 40 km für schwere Nutzfahrzeuge entstehen; Begünstigte von Konkurrenzklauseln müssen dafür Eingriffe hinnehmen, mit begrenztem Schadenersatz; die Planungsgebietsfrist ist während eines UVP-Verfahrens gehemmt.
- In Kraft ab 30.07.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 497 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 582 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11858 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
Paragraph 9,
- Absatz 2,Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31. Dezember 2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Bundesstraßennetz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
- Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
- Absatz 4,Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen.