BGBl. I Nr. 81/2026
Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden
Der bisher im Asylgesetz geregelte Familiennachzug zu Personen mit internationalem Schutz wird in das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz übertragen, unterliegt künftig der Quote und wird vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschieden. Zugleich werden EU-Vorgaben zur kombinierten Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis umgesetzt: Entscheidungsfrist von grundsätzlich 90 Tagen, erleichterter Arbeitgeberwechsel und kein sofortiger Verlust des Titels bei Arbeitslosigkeit.
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- Bei Arbeitgeberwechsel dürfen Inhaber arbeitgebergebundener Aufenthaltstitel die neue Stelle 45 Tage nach Antrag vorläufig antreten; Inhaber etwa einer Rot-Weiß-Rot-Karte haben bei Arbeitslosigkeit mindestens sechs Monate zur Arbeitssuche; Familienangehörige mit Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft erhalten Arbeitsmarktzugang im gemeinsamen Verfahren.
- In Kraft ab 07.08.2026.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 443 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 456 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11813 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 4geändertAbs 3 Z 12, Z 13 (aufgehoben)
§ 20dgeändertAbs 2b (neu); Abs 7; Abs 9 (neu)
§ 20egeändertAbs 1
§ 27ageändertAbs 3 Z 1
§ 28geändertAbs 1 Z 1 lit a
§ 34geändertAbs 64 (neu)