BGBl. I Nr. 82/2026
Änderung des Mineralölsteuergesetzes 2022
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022) geändert wird
Der Bundesminister für Finanzen kann die Mineralölsteuer auf Benzin und Gasöl befristet per Verordnung stärker senken, um höchstens 67 Euro je 1 000 Liter. Die Ermächtigung gilt nur für kurze Zeit im Jahr 2026 und setzt eine Verordnung der Bundesregierung nach dem Preisgesetz voraus.
Gezeigt: 1 von 1 Gesetz · alle anzeigen
- MinStG 2022: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Abweichend von den bisherigen Steuersätzen kann der Finanzminister per Verordnung die Mineralölsteuer auf Benzin und Gasöl um höchstens 67 Euro je 1 000 Liter ermäßigen, jeweils für einen Kalendermonat und nur, wenn eine Verordnung nach § 5aa Preisgesetz 1992 besteht.
- In Kraft ab 01.10.2026 (§ 63, § 64) bzw. ab 01.12.2026 (§ 64).
- Anwendung laut Gesetz: § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft, ist aber auf Mineralöl weiter anzuwenden, für das die Steuerschuld vor dem 1. Dezember 2026 entsteht. Die Steuersätze gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2026 finden auf Mineralöl Anwendung, für das die Steuerschuld während des Zeitraums entsteht, zu dem eine gemäß § 64 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2026 erlassene Verordnung Anwendung findet.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Initiativantrag 1020/A XXVIII. GP, Ausschussbericht 627 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11867 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 64tritt wieder in Kraft15. Temporärer Mechanismus zur Abfederu…: Abs 5 (entfallen), Anm (neu)
… 7 unveränderte Absätze
15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen
§ 64.
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a
b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.
(Anm.: Abs. 5 mit Ablauf des 30.11.2026 außer Kraft getreten)
§ 64geändert15. Temporärer Mechanismus zur Abfederu…: Abs 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
15. Temporärer Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen
§ 64.
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für das betreffende Kalendermonat erlassen hat, hat der Bundesminister für Finanzen die Steuersätze für
a) Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit.a
b) Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a
für dieses Kalendermonat im Ausmaß der durch den Bundesminister für Finanzen für das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Feststellungsmonat) festgestellten Mehreinnahmen an Umsatzsteuer, die durch Preissteigerungen dieser Treibstoffe im Feststellungsmonat gegenüber den Preisen zum Referenzzeitpunkt (Abs. 2) entstanden sind, im Verordnungswege ermäßigen. Dabei sind die aus dieser Ermäßigung resultierenden Mindereinnahmen an Umsatzsteuer gegenzurechnen.
(2) Der Referenzzeitpunkt ist der 27. Februar 2026. Für die Ermittlung der Preise ist auf die das jeweilige Kalendermonat betreffenden Werte im von der Europäischen Kommission auf der Website der Generaldirektion Energie, Klimawandel, Umwelt veröffentlichten „Weekly Oil Bulletin“ abzustellen. Für den Referenzzeitpunkt sind die letztmalig davor veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.
(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Ermäßigung bei erstmaliger Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 mit jeweils 50 Euro je 1 000 l Benzin gemäß Abs. 1 lit. a und je 1 000 l Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b festzulegen. Soweit die budgetären Kosten dieser besonderen Ermäßigung der Steuersätze das Ausmaß der Mehreinnahmen an Umsatzsteuer gemäß Abs. 1 übersteigen, ist die Differenz auf Ermäßigungen in den Folgemonaten bis 31. Dezember 2026 zu gleichen Teilen in Abzug zu bringen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann der Bundesminister für Finanzen im Verordnungsweg die Steuersätze um höchstens
a) 67 Euro je 1 000 l bei Benzin gemäß Abs. 1 lit. a
b) 67 Euro je 1 000 l bei Gasöl gemäß Abs. 1 lit. b
ermäßigen, sofern die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa Preisgesetz 1992 erlassen hat. Eine solche Verordnung des Bundesministers für Finanzen ist jeweils auf einen Kalendermonat zu befristen.