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BGBl. I Nr. 88/2026

kundgemacht 16.10.2026 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 2021, des Pensionskassenvorsorgegesetzes, des Versicherungssteuergesetzes 1953, des Bankwesengesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und des DORA-Vollzugsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Rechtstracker AI Summary · BGBl. I Nr. 88/2026 · kundgemacht am 16.10.2026 Die Kundmachung bündelt zwei Pakete: Erwerbstätigkeit ab dem Regelpensionsalter wird durch den Wegfall des eigenen Pensionsversicherungsbeitrags und einen neuen steuerlichen Aktivitätsfreibetrag begünstigt, die besondere Höherversicherung entfällt. Zugleich wird die betriebliche Altersvorsorge umgebaut, mit einem Recht auf Übertragung der Abfertigung in ein Pensionskassen-Standardprodukt und einem eigenen Aufsichtsrahmen für Betriebliche Vorsorgekassen außerhalb des Bankwesengesetzes.

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Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 592 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 606 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11871 BlgBR

KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.

Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 30305 § 0↗RIS↗
§ 44geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1 (neu), Z 1 bis Z 6; Abs 2 bis Abs 4 (neu)
in Kraft 01.10.2024 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 119/2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2026 § 44↗RIS↗
tritt in Kraft am 01.01.2028 · idF BGBl. I Nr. 88/2026 § 44↗RIS↗
(Anm. § 44.) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse Verletzung von Pflichten
§ 44.
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse
1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 39 23a nicht nachkommt oder;
2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 23b Abs. 1 genannten Personen nach § 23b Abs. 3 unterlässt;
3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 22a verstößt oder 23c nicht nachkommt;
4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 26a verstößt oder 23d Abs. 4 unterlässt;
5. gegen die Veranlagungsvorschriften Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 30 Abs. 2 verstößt, 23f nicht erfüllt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von 6. der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 23h Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;
7. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 23h nicht erfüllt;
8. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;
9. den Veranlagungsvorschriften des § 30 zuwiderhandelt;
10. die unverzügliche Anzeige von in § 39 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;
11. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten
a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,
b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder
c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852
verstößt;
12. der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt;
13. der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;
14. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt; oder
15. gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß §§ 25 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3 sowie 69 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 2, 4, 6, 8 und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 1, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 23e Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 40b Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 32 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
1. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2024
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991
§ 44aufgehoben
in Kraft 01.10.2024 – 31.12.2027 · idF BGBl. I Nr. 119/2024 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 88/2026 § 44↗RIS↗

Anmerkung , Paragraph 44,) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) einer BV-Kasse

  1. Ziffer eins
    seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
  3. Ziffer 3
    gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
  4. Ziffer 4
    gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
  5. Ziffer 5
    gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.