Die Eintragungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes;
BGBl. Nr. 3/1930
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1929 über grundbücherliche Teilungen, Ab- und Zuschreibungen (Liegenschaftsteilungsgesetz [Lieg. Teil. G.]).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 35neu
Paragraph 35, (1) Gebührenfrei sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Beurkundungen gemäß Paragraphen 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
- Ziffer 3Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
- Absatz 2,Dagegen unterliegen die im Paragraph 8, vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im Paragraph 11, vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.