BGBl. Nr. 379/1933
Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 16. August 1933 über die Vollziehung der den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 49.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändert
§. 4. Die Identität der Person des Anmeldenden, und ob derselbe das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt, und sich in dem erforderlichen Geistes- und Gemüthszustande befinde, hat die Behörde nur dann zu prüfen, wenn Umstände vorliegen, die gegründete Zweifel zu erregen geeignet sind. Die Behörde hat sich in jedem Falle der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft über die Identität der Person des Anmeldenden und ob er das 14. Lebensjahr zurückgelegt hat, Gewißheit zu verschaffen und sich weiters zu vergewissern, ob sich der Austretende im Zeitpunkt der Abgabe der Austrittserklärung nicht etwa in einem Geistes- oder Gemützszustand befunden hat, der die eigene freie Überzeugung ausschließt. Zu diesem Zwecke sind Personen, die die Austrittserklärung abgegeben haben, nach einer angemessenen Frist persönlich zum Amte zu laden, sofern nicht besondere Umstände, wie zum Beispiel Todesgefahr, dies ausschließen.
Austrittserklärungen, die von mehreren Personen in einer gemeinsamen Eingabe erstattet werden, sind von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen.
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