BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2; Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (neu)
Dienstprüfung
§ 4.
(1) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Direktor erfolgreiche Absolvierung der Verwaltungsakademie zur Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung zuzuweisen nachzuweisen.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zur Dienstprüfung zuzuweisen. Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie
1. die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1 BDG) erfüllen oder
2. die betreffende Verwendung erst anstreben und - – außer dem erfolgreichen Abschluß Abschluss dieser Grundausbildung - – alle für diese Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich besteht aus der Klausurarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 und mündlich abzulegen aus mündlichen Teilprüfungen.
(4) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor Einzelprüfern des Senates im Sinne des § 8 abzulegen.
(5) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die Klausurarbeit positiv beurteilt und die mündlichen Teilprüfungen bestanden worden sind. Nicht bestandene mündliche Teilprüfungen können zweimal wiederholt werden.
(6) Ist der Prüfungserfolg der Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung als ausgezeichnet zu bewerten, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ...“ anzufügen.
Anmerkung
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