BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
Prüfungssenat
§ 10.
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt Prüfungssenat.
(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Anmerkung
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