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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A 15 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 3 (aufgehoben)
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 10↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 10↗RIS↗
Prüfungssenat
§ 10.
(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens Alle Einzelprüfer eines Kandidaten bilden einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt Prüfungssenat.
(2) Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.
(3) Für Prüfungen von Kandidaten
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
1. der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,
Anmerkung
2. der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände