BGBl. I Nr. 449/2002
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 2 (aufgehoben)
Archivdienst
§ 14.
(1) Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002)
Anmerkung
Schlagworte