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BGBl. I Nr. 449/2002

in Kraft ab 14.12.2002·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. I Nr. 449/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A 15 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1
in Kraft 10.08.2002 – 13.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 449/2002 § 3↗RIS↗
in Kraft 14.12.2002 – 31.12.2018 · idF BGBl. I Nr. 449/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.
(2) Am Beginn des Lehrganges ist eine mindestens zweitägige Einführungsveranstaltung über grundsätzliche Fragen der Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, insbesondere über den Aufbau der Verwaltung, ihre Aufgaben und ihre Stellung in der Gesellschaft, abzuhalten.
(3) Die Bediensteten haben am Ende des Lehrganges in den gemäß § 2 Z 1 lit. a und 6 bis 8 für sie vorgesehenen Gegenständen je eine zweistündige Klausurarbeit abzufassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen dem Vortragenden des betreffenden Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 449/2002
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