BGBl. Nr. 402/1998
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
1. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling 1 000 000 S;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling 500 000 S.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Anmerkung
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