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BGBl. Nr. 402/1998

in Kraft ab 30.07.1988·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. Nr. 402/1998× zu Vermögensteuergesetz 1954×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensteuergesetz 1954 1 § 0↗RIS↗
§ 6geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1, Z 2, Schlussteil
in Kraft 01.03.1978 – 29.07.1988 · idF BGBl. Nr. 118/1978 · danach: BGBl. Nr. 402/1998 § 6↗RIS↗
in Kraft 30.07.1988 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 402/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 § 6↗RIS↗
§ 6. Mindestbesteuerung und Besteuerungsgrenze bei Körperschaften
(1) Als Mindestvermögen wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften der Besteuerung zugrunde gelegt:
1. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und bergrechtlichen Gewerkschaften ein Betrag von 1,000.000 Schilling 1 000 000 S;
2. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein Betrag von 100.000 Schilling 500 000 S.
Dies gilt auch für Kapitalgesellschaften, die nur mit einem Teil ihres Vermögens der Vermögensteuer Steuer unterliegen.
(2) Von den übrigen unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird die Vermögensteuer nur erhoben, wenn das Gesamtvermögen 150 000 Schilling übersteigt.
Anmerkung
1. Abs. 1 Z 1 und 2 wurden dadurch, daß der VfGH die Fassung der Novelle BGBl. Nr. 665/1976 aufhob, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1998
Schlagworte
Mindeststeuer, Mindestvermögen, juristische Person, Verein,
Freigrenze