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BGBl. Nr. 484/1919

in Kraft ab 23.10.1919·kein Dokument in RIS
Kundmachung BGBl. Nr. 484/1919× zu Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes×

Änderungen durch diese Kundmachung

Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes 1 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 23.10.1919 · idF BGBl. Nr. 484/1919 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.