Absatz eins,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
dRGBl. I S 1012/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
(Zu Paragraph 7, des WGG)
- Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,)
- Absatz 3,Der Preis für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung (Miete, Pacht, Nutzungsgebühr) darf nicht höher, aber auch nicht niedriger angesetzt werden, als es nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung zur Deckung der laufenden Aufwendungen für die Wohnungsbewirtschaftung einschließlich einer angemessenen Verzinsung des Fremd- und Eigenkapitals, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und zur Bildung von Rücklagen und Rückstellungen erforderlich ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse zur Zeit der ersten Überlassung der Wohnungen. Der Preis für die Veräußerung von Wohnungsbauten ist unter Berücksichtigung gleicher wirtschaftlicher Erwägungen so zu berechnen, daß die Selbstkosten des Wohnungsunternehmens einschließlich von Bauzinsen und erforderlichen Rücklagen und Rückstellungen gedeckt werden.