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dRGBl. I S 1058/1934

in Kraft ab 04.08.1945 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1058/1934× zu KVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 04.08.1945 – 30.09.2000 · idF dRGBl. I S 1058/1934 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 79/2000 § 17↗RIS↗

Teil römisch drei

Börsenumsatzsteuer

Paragraph 17

Gegenstand der Steuer

  1. Absatz eins,Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Abschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpapiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Beteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Inländer sind Personen, die im Inland ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine gewerbliche Niederlassung oder eine ständige Vertretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch ihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten sie nicht als Inländer.
  3. Absatz 3,Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlossen.