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dRGBl. I S 120/1934

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 120/1934× zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Ist die Vereinigung in das Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so hat sie jeweils dem zuständigen Registergericht einen Abdruck des Prüfungsberichtes zu übersenden und mitzuteilen, wann die Prüfung stattgefunden hat. Das Registergericht hat darüber zu wachen, daß die Pflichtprüfung alljährlich stattfindet. Es kann nach Ablauf des Geschäftsjahres den Beteiligten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufgeben, innerhalb einer bestimmten Frist den Bericht einzureichen. Die Vorschriften der Paragraphen 132 bis 139 des Reichsgesetzes über die Angelegeneheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
  2. Absatz 2,Ist die Vereinigung durch staatliche Verleihung rechtsfähig, so hat sie der zuständigen Verwaltungsbehörde einen Abdruck des Prüfungsberichtes zu übersenden und mitzuteilen, wann die Prüfung stattgefunden hat. Die Vorschriften des Absatz eins, Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Wird innerhalb der bestimmten Frist der Verpflichtung nicht genügt, so ist die angedrohte Strafe festzusetzen; gegen die Festsetzung der Ordnungsstrafe ist die Aufsichtsbeschwerde zulässig.
  3. Absatz 3,Vereinigungen im Sinne des Absatz eins, haben dem zuständigen Registergericht, Vereinigungen im Sinne des Absatz 2, der zuständigen Verwaltungsbehörde ihren Geschäftsbetrieb unverzüglich anzumelden.