dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
3. Konsumvereine
Paragraph 11,
Konsumvereine dürfen außer der Rückvergütung gemäß Paragraph 5, des Rabattgesetzes einen etwaigen weiteren Gewinn nur nach Maßgabe der Geschäftsanteile ausschütten. Der über die Rückvergütung hinaus errechnete Gewinnanteil darf erst dan ausgezahlt werden, wenn das Mitglied seinen Geschäftsanteil in voller Höhe eingezahlt hat (Paragraph 19, des Genossenschaftsgesetzes). Entgegenstehende Satzungsbestimmungen (Paragraph 19, Absatz 2, des Genossenschaftsgesetzes) sind insoweit unwirksam.