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dRGBl. I S 120/1934

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 120/1934× zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 12↗RIS↗

Zweiter Abschnitt

Sondernachlässe

Paragraph 12,

Bei Lieferungen an Behörden oder Einrichtungen des Reichs, der Länder, der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, an die Reichsbank oder an Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann ein Sondernachlaß oder Sonderpreis gemäß Paragraph 9, Ziffer 2 des Rabattgesetzes auch dann gewährt werden, wenn die Lieferung unter den von der zuständigen Beschaffungsstelle ausgestellten Bedingungen erfolgt.