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dRGBl. I S 120/1934

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 120/1934× zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 13↗RIS↗

Dritter Abschnitt

Treuvergütung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bei Markenwaren, die in verschlossenen Packungen abgegeben werden, kann deren Hersteller eine Vergütung dadurch gewähren, daß er der Ware einen Gutschein beipackt und gegen eine bestimmte Anzahl gesammelter Gutscheine einen Barbetrag auszahlt (Treuvergütung). Der Reichswirtschaftsminister kann die Gewährung einer Treuvergütung nach Satz 1 untersagen, wenn sie nach Art und Umfang unter Berücksichtigung der Verhältnisse in dem Geschäfts- oder Warenzweig nicht angemessen erscheint.
  2. Absatz 2,Die Gewährung von Preisnachlässen durch den Wiederverkäufer einer Markenware wird durch die Gewährung einer Treuvergütung nach Absatz eins, nicht berührt.