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dRGBl. I S 120/1934

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 120/1934× zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Die Vereinigung hat den Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 des Rabattgesetzes ihren Mitgliedern dadurch zugänglich zu machen, daß sie ihnen einen Abdruck übersendet oder die Urschrift oder Abschrift in ihren Geschäftsräumen mindestens einen Monat lang auslegt. Der Zeitraum, während dessen der Bericht ausliegt, ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.