dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Die Vereinigung hat den Bericht des Prüfers gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Satz 3 des Rabattgesetzes ihren Mitgliedern dadurch zugänglich zu machen, daß sie ihnen einen Abdruck übersendet oder die Urschrift oder Abschrift in ihren Geschäftsräumen mindestens einen Monat lang auslegt. Der Zeitraum, während dessen der Bericht ausliegt, ist den Mitgliedern schriftlich bekanntzugeben.