dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins
Eigenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas oder andere gleichzuachtende Energieerzeugungsanlagen in Unternehmen und Betrieben, die nicht Energieversorgungsunternehmen im Sinne von Paragraph 2, Absatz 2, Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind.