dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10
Wird ein laufend durch ein Energieversorgungsunternehmen gedeckter Energiebedarf bei Ausfall dieses Energieversorgungsunternehmens vorübergehend durch ein anderes Energieversorgungsunternehmen befriedigt, so finden die Paragraphen 5 und 7 dieser Verordnung entsprechend Anwendung.