Absatz eins,Es besteht kein klagbarer Anspruch auf Anschluß und Versorgung zu Bedingungen und Preisen, die für den Abnehmer günstiger sind als die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise.
dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
- Absatz 2,Soweit einklagbarer Anspruch gemäß Absatz eins, nicht besteht (Sonderabnehmerverträge), gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit er nicht durch abweichende Anordnungen des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder durch die Preisvorschriften eingeschränkt wird.