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dRGBl. I S 1391/1940

in Kraft ab 25.10.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1391/1940× zu Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 11neu
in Kraft 25.10.1940 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1391/1940 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 11↗RIS↗

Paragraph 11

  1. Absatz eins,Es besteht kein klagbarer Anspruch auf Anschluß und Versorgung zu Bedingungen und Preisen, die für den Abnehmer günstiger sind als die allgemeinen Bedingungen und die allgemeinen Tarifpreise.
  2. Absatz 2,Soweit einklagbarer Anspruch gemäß Absatz eins, nicht besteht (Sonderabnehmerverträge), gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, soweit er nicht durch abweichende Anordnungen des Reichswirtschaftsministers auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder durch die Preisvorschriften eingeschränkt wird.