Absatz eins,Andere gleichzuachtende Energieerzeugungsanlagen im Sinne von Paragraph 6, Absatz 3, Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Anlagen zur Erzeugung mechanischer Energie, nicht aber Einrichtungen zum Zwecke der Wärmeerzeugung.
dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2
- Absatz 2,Anlagen zur Erzeugung mechanischer Energie sind nicht gleichzuachten, wenn sie zur Befriedigung eines geringen Energiebedarfs dienen, der nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und den örtlichen Verhältnissen in der Regel nicht durch Elektrizität oder Gas gedeckt wird.