dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3
Reserveversorgung liegt vor, wenn ein laufend durch Eigenanlagen gedeckter Energiebedarf bei Ausfall der Eigenanlagen vorübergehend durch ein Energieversorgungsunternehmen befriedigt wird.