dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
Paragraph 5
Reserveversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für den gesamten Betrieb oder einen geschlossenen Betriebsteil des Abnehmers umfaßt und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme sämtlicher an das Leitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens angeschlossenen Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Energieversorgungsunternehmens vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.