Absatz eins,Zusatzversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar,
- Ziffer einswenn der gesamte Energiebedarf für Haushaltszwecke von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Haushaltszwecke anderweitig zu decken;
- Ziffer 2wenn der gesamte Energiebedarf für Beleuchtungszwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
- Ziffer 3wenn der gesamte Energiebedarf für Kraftzwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
- Ziffer 4wenn der gesamte Energiebedarf für Wärmezwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Nahrungszubereitung anderweitig zu decken;
- Ziffer 5wenn in landwirtschaftlichen Betrieben außer Schleppern keine weiteren Eigenanlagen betrieben und die Schlepper nicht zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden;
- Ziffer 6wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird;
- Ziffer 7wenn die Eigenanlage ausschließlich aus Gegendruck- oder Anzapfmaschinen mit Abdampfverwertung für gewerbliche Herstellungsverfahren oder für den Bedarf von öffentlichen Einrichtungen oder Anstalten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) besteht.