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dRGBl. I S 1391/1940

in Kraft ab 25.10.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1391/1940× zu Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz - Fünfte Verordnung neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 25.10.1940 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1391/1940 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 6↗RIS↗

Paragraph 6

  1. Absatz eins,Zusatzversorgung ist für Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nur zumutbar,
    1. Ziffer eins
      wenn der gesamte Energiebedarf für Haushaltszwecke von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Haushaltszwecke anderweitig zu decken;
    2. Ziffer 2
      wenn der gesamte Energiebedarf für Beleuchtungszwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
    3. Ziffer 3
      wenn der gesamte Energiebedarf für Kraftzwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind;
    4. Ziffer 4
      wenn der gesamte Energiebedarf für Wärmezwecke außerhalb des Haushalts von einem Energieversorgungsunternehmen gedeckt wird und die hierfür erforderlichen Energieanlagen von der Eigenanlage vollkommen und ohne Umschaltmöglichkeit getrennt sind, unbeschadet des Rechts des Abnehmers, seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Nahrungszubereitung anderweitig zu decken;
    5. Ziffer 5
      wenn in landwirtschaftlichen Betrieben außer Schleppern keine weiteren Eigenanlagen betrieben und die Schlepper nicht zur Erzeugung von Elektrizität verwendet werden;
    6. Ziffer 6
      wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird;
    7. Ziffer 7
      wenn die Eigenanlage ausschließlich aus Gegendruck- oder Anzapfmaschinen mit Abdampfverwertung für gewerbliche Herstellungsverfahren oder für den Bedarf von öffentlichen Einrichtungen oder Anstalten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) besteht.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Ziffern 1 bis 5 sind dem Abnehmer die Preise und Bedingungen einzuräumen, die ihm von dem Energieversorgungsunternehmen eingeräumt werden würden, wenn die abgenommene Energie seinen Gesamtbedarf darstellte.