dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Paragraph 7
Ein Anspruch auf Reserve- oder Zusatzversorgung besteht nicht, wenn der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt.
Paragraph 7
Ein Anspruch auf Reserve- oder Zusatzversorgung besteht nicht, wenn der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 2, des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegt.