dRGBl. I S 1391/1940
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Paragraph 8
Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, begründen nicht den Tatbestand der Reserve- oder Zusatzversorgung, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.