Absatz eins,Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.
dRGBl. I S 1451/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Paragraph 11
- Absatz 2,Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der Reichswirtschaftsminister trifft.
- Absatz 3,Nach Inkrafttreten eines Rechtsenteignungsgesetzes gelten für das Verfahren die Vorschriften des Rechtsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen nach Absatz eins und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.