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dRGBl. I S 1451/1935

in Kraft ab 15.02.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1451/1935× zu Energiewirtschaftsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1451/1935 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 13↗RIS↗

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Der Reichswirtschaftsminister kann Vorschriften und Anordnungen über die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie über die Abgabe von Energie erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können. Werden über das wirtschaftlich Zumutbare hinaus Auflagen gemacht, so ist dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, die der Reichswirtschaftsminister festsetzt. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
  2. Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister erläßt Vorschriften und Anordnungen über die technische Beschaffenheit, die Betriebssicherheit, die Installation von Energieanlagen und von Energieverbrauchsgeräten sowie deren Überwachung.