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dRGBl. I S 1451/1935

in Kraft ab 15.02.1939 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 1451/1935× zu Energiewirtschaftsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energiewirtschaftsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft 15.02.1939 – 09.08.2000 · idF dRGBl. I S 1451/1935 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000 § 14↗RIS↗

Paragraph 14

Die Personen, deren sich der Reichswirtschaftsminister zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bedient, und deren Gehilfen dürfen vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung die bei Wahrnehmung ihres Dienstes erlangten Kenntnisse von Geschäfts- oder Betriebsverhältnissen nicht unbefugt verwerten oder an andere mitteilen. Über andere Tatsachen, an deren Nichtbekanntwerden ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse der Betroffenen besteht, haben sie die Verschwiegenheit zu wahren. Angestellte sind auf gewissenhafte Erledigung ihrer Obliegenheiten durch Handschlag zu verpflichten. Diese Pflichten werden durch Ausscheiden aus dem Dienst oder Beendigung der Tätigkeit nicht berührt.