Absatz eins,Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus diesem Gesetz kann der Reichswirtschaftsminister den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Aufträgen versehen. Er kann ferner Befugnisse aus den Paragraphen 3 und 4 Absatz eins, auf den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.
dRGBl. I S 1451/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Paragraph 16
- Absatz 2,Der Reichswirtschaftsminister kann Befugnisse aus Paragraphen 3, 4, Absatz eins und Absatz 2, Satz 1, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, dieses Gesetzes auf nachgeordnete Behörden übertragen.