Absatz eins,Das Gesetz, betreffend Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft, vom 31. Dezember 1919 (Reichsgesetzbl. 1920 S. 19) und die Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (Reichsgesetzbl. S. 543) werden aufgehoben. Die Verordnung über Mitteilungspflicht in der Energiewirtschaft vom 30. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 765) tritt zu einem von dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.
dRGBl. I S 1451/1935
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Paragraph 17
- Absatz 2,Mit Ablauf des 31. März 1936 tritt die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas- und Leitungswasser in der Fassung vom 16. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. römisch eins S. 509 - Schiedsgerichtsverordnung) außer Kraft. Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren können nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden; der Reichsjustizminister wird ermächtigt, die Verfahren auf andere Stellen überzuleiten.